Den Richtigen finden

Rosemarie zeigt brillanten, bewussten Frauen, die schon lange keine befriedigende Liebesbeziehung mehr hatten, wie sie ihre natürlichen inneren Ressourcen nutzen, um den richtigen Mann anzuziehen & gemeinsam unendlich glücklich zu werden.
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Online Partnervermittlung Kündigung und Kündigungsfalle bei Parship, eDarling und ElitePartner

Online Partnervermittlung Kündigung und Kündigungsfalle bei Parship, eDarling und ElitePartner

Sie haben endlich den Richtigen auf der Online Dating Plattform kennengelernt! Sie sind frisch verliebt und mit Ihrem Schatz läuft es grossartig. Sie spüren, dass Sie das Zeug zum Traumpaar haben. Natürlich gehen Sie nicht mehr online, denn Sie haben ihn ja bereits gefunden.

Und plötzlich bekommen Sie von Parship, eDarling oder ElitePartner die Mitteilung, dass Ihr Vertrag für 6 Monate oder sogar ein Jahr automatisch verlängert wurde - weil Sie den Vertrag gemäss AGB nicht rechtzeitig gekündigt haben...

Wie Sie wissen, war ich in meinem „früheren Leben" Juristin und Anwältin. Dadurch ist es mir in Fleisch und Blut übergegangen, die AGB jeweils gut durchzulesen. Ich kann es jedoch sehr gut verstehen, wenn Sie vieles lieber tun, als zehn Seiten Kleingedrucktes zu lesen! Und dennoch muss ich Sie mit diesem leidigen Thema Kündigung belästigen, denn ich habe gerade eben wieder von einer Betroffenen gehört, die in die Falle der automatischen Vertragsverlängerung bei einer der grossen Online Partnervermittlungen getappt ist. Und das ist nicht nur höchst ärgerlich, sondern es kostet auch viel Geld.

Deshalb habe ich heute für Sie ausnahmsweise wieder mal meinen Juristinnen-Hut aufgesetzt und gebe Ihnen in diesem Blogartikel einen einfachen Tipp, wie Sie die Kündigungsfalle mit automatischer Vertragsverlängerung bei den Online Partnervermittlungen vermeiden können. Damit wir uns wieder auf das konzentrieren können, was wirklich zählt: die Liebe.

Leider ist die Rechtslage zur Gültigkeit einer automatischen Vertragsverlängerung bei nicht rechtzeitiger Kündigung noch nicht in allen deutschsprachigen Ländern eindeutig geklärt. In der Schweiz beispielsweise wird eine automatische Verlängerung des Vertrages bei Online Partnervermittlungen in aller Regel als ungültig erachtet und es wird ein jederzeitiges Kündigungsrecht bejaht. In Deutschland ist diese Frage noch vom Bundesgerichtshof zu entscheiden, was noch einige Zeit dauern könnte.

Aber auch mit der Rechtslage in der Schweiz sind Sie noch nicht aus dem Schneider! Zwar wird, wie gesagt, von den Gerichten in der Regel eine automatische Vertragsverlängerung als ungültig erachtet und ein jederzeitiges Kündigungsrecht bei Online Partnervermittlungen geschützt. Allerdings müssen Sie dann die Leistungen, die Sie bis zur Kündigung bezogen haben, bezahlen. Es ist schon vorgekommen, dass eine Online Dating Plattform in einem solchen Fall für die automatische Auswertung des Persönlichkeitsprofils 59 Euro, für jede gesendete Nachricht 15 Euro und für jede gelesene Nachricht 35 Euro in Rechnung gestellt hat. Und das geht ins Geld! Ob das nun als eine Umgehung des Widerrufsrechts angesehen werden kann oder nicht, ist ebenfalls noch von höchster Stelle zu entscheiden.

Ich empfehle Ihnen, sich vor Vertragsschluss gut zu überlegen, für wie lange Sie sich gegenüber der Online Partnervermittlung vertraglich binden wollen. Die Durchsetzung eines jederzeitigen Kündigungsrechts kann, wie beschrieben, problematisch sein und könnte Sie einiges an Geld und Nerven kosten.

Da ich langjährige Erfahrung an einem Gericht habe, weiss ich eines mit Sicherheit:

Sie wollen keinen Rechtsstreit vor Gericht ausfechten oder sich monatelang mit Anwälten auseinandersetzen!

Wie Sie aus meinem Buch SIE SUCHT IHN wissen, empfehle ich Ihnen, eine 6-monatige Mitgliedschaft bei einer Online Partnervermittlung abzuschliessen. Verlängern können Sie immer!

Der folgende Tipp bewahrt Sie zwar nicht davor, kurz in die AGB zu schauen, aber er schützt Sie garantiert davor, die Kündigungsfrist zu verpassen und in die Falle einer automatischen Vertragsverlängerung zu tappen:

Kündigen Sie Ihre Mitgliedschaft sofort nach Vertragsschluss wieder auf Ende der vereinbarten 6-monatigen Laufzeit.

Schauen Sie sich die jeweiligen AGB zum Thema Kündigung genau an, denn sowohl Kündigungsfrist als auch Kündigungsform variieren bei den verschiedenen Anbietern. Sie finden die AGB bei Parship, eDarling und ElitePartner jeweils ganz unten auf der Startseite, bevor Sie sich einloggen.

ElitePartner beispielsweise akzeptiert nur eine Kündigung per Fax oder Brief mit eigenhändiger Unterschrift. Sie kündigen bei Elite am besten mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein.

Halten Sie sich unbedingt an die von Ihrem Anbieter in den AGB bestimmte Kündigungsform.

Wenn Sie diesen Trick anwenden, binden Sie sich nur für die von Ihnen abgeschlossene Vertragsdauer von 6 Monaten und laufen garantiert nicht in die Falle einer automatischen Vertragsverlängerung. Wenn Ihr Vertrag bereits einige Zeit läuft, dann würde ich ihn in den nächsten Tagen sicherheitshalber auf Ende der Laufzeit kündigen.

So gibt es für Sie kein böses Erwachen, und Sie können sich unbeschwert der Suche nach Ihrem Traummann und dem Spiel des Flirtens und der Liebe widmen. Viel Spass dabei!


Auf die Liebe und auf Sie!

Ihre Rosemarie Ballmer


PS: Mehr Tipps zu diesem Thema finden Sie in meinem Blogartikel "Internet-Partnervermittler lockt Kunden in die Preisfalle"​.



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Kommentare 48

Rosemarie am Mittwoch, 10. Januar 2018 17:13

Liebe Karin

Wenn du den Vertrag mit Elite.de abgeschlossen hast, würde ich dir empfehlen, dich an den deutschen Verbraucherschutz wendest. Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, schalte die bitte ebenfalls ein. Leider gibt es meines Wissens noch kein definitives Urteil einer höheren Instanz, die die Rechtslage klärt.

Wenn du mit Elite.ch den Vertrag abgeschlossen hast (also in der Schweiz), dann würde ich mich an deiner Stelle auf Art. 406d Ziff. 7 OR berufen. Lies doch nochmals, was ich zur Rechtslage in der Schweiz schon in einem anderen Kommentar geschrieben habe.

Wichtig ist, dass du Parship ab sofort nicht mehr nutzt! Logge dich sich nicht mehr ein, lies keine Partnervorschläge mehr und kontaktiere keine anderen Mitglieder mehr! Du schuldest nämlich den Mitgliederbeitrag bis zur Kündigung. Es hat schon Fälle gegeben, bei denen eine Online Partnervermittlung überhöhte Preise für solche Dienste wie das Ansehen eines neuen Partnervorschlags oder das Verschicken einer Nachricht verlangt hat. Um das zu umgehen, solltest du ab sofort Parship nicht mehr nutzen.

Hier ist noch der Link zu einem entsprechenden Artikel des "Beobachters". Im Artikel ist die Rechtslage für die Schweiz nochmals beschrieben und dort kannst du nachlesen, wie du vorgehen solltest.:
http://www.beobachter.ch/konsum/konsumfallen/artikel/online-partnervermittlungen_partnersuche-ohne-ende/

Auch hier gilt: Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, schalte sie bitte ein.

Verstehe bitte, dass ich mich auf eine eingehende Beurteilung der Rechtslage an dieser Stelle nicht einlassen darf.

Ich wünsche dir viel Glück und eine unkomplizierte Auflösung deines Vertrages!

Alles Liebe - Rosemarie

Liebe Karin Wenn du den Vertrag mit Elite.de abgeschlossen hast, würde ich dir empfehlen, dich an den deutschen Verbraucherschutz wendest. Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, schalte die bitte ebenfalls ein. Leider gibt es meines Wissens noch kein definitives Urteil einer höheren Instanz, die die Rechtslage klärt. Wenn du mit Elite.ch den Vertrag abgeschlossen hast (also in der Schweiz), dann würde ich mich an deiner Stelle auf Art. 406d Ziff. 7 OR berufen. Lies doch nochmals, was ich zur Rechtslage in der Schweiz schon in einem anderen Kommentar geschrieben habe. Wichtig ist, dass du Parship ab sofort nicht mehr nutzt! Logge dich sich nicht mehr ein, lies keine Partnervorschläge mehr und kontaktiere keine anderen Mitglieder mehr! Du schuldest nämlich den Mitgliederbeitrag bis zur Kündigung. Es hat schon Fälle gegeben, bei denen eine Online Partnervermittlung überhöhte Preise für solche Dienste wie das Ansehen eines neuen Partnervorschlags oder das Verschicken einer Nachricht verlangt hat. Um das zu umgehen, solltest du ab sofort Parship nicht mehr nutzen. Hier ist noch der Link zu einem entsprechenden Artikel des "Beobachters". Im Artikel ist die Rechtslage für die Schweiz nochmals beschrieben und dort kannst du nachlesen, wie du vorgehen solltest.: http://www.beobachter.ch/konsum/konsumfallen/artikel/online-partnervermittlungen_partnersuche-ohne-ende/ Auch hier gilt: Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, schalte sie bitte ein. Verstehe bitte, dass ich mich auf eine eingehende Beurteilung der Rechtslage an dieser Stelle nicht einlassen darf. Ich wünsche dir viel Glück und eine unkomplizierte Auflösung deines Vertrages! Alles Liebe - Rosemarie
Gäste - Chiara am Montag, 15. Januar 2018 15:00

Liebe Karin
Ich habe die Erfahrung gemacht, dass es leider sehr schwierig ist, trotz Berufung auf Art. 406d Ziff. 7 OR. Ich habe nur erreicht, dass ich aus Kulanz nur die Hälfte nicht den ganzen Betrag bezahlen musste. (Mein Abo verlängerte dich um ein Jahr - also ein ganz schön happiger Betrag.)
Sie nutzen die Angst vor einem Eintrag ins Betreibungsregister aus. Jeder kann jeden betreiben, ob zu recht oder unrecht.
Liebe Grüsse
Chiara

Liebe Karin Ich habe die Erfahrung gemacht, dass es leider sehr schwierig ist, trotz Berufung auf Art. 406d Ziff. 7 OR. Ich habe nur erreicht, dass ich aus Kulanz nur die Hälfte nicht den ganzen Betrag bezahlen musste. (Mein Abo verlängerte dich um ein Jahr - also ein ganz schön happiger Betrag.) Sie nutzen die Angst vor einem Eintrag ins Betreibungsregister aus. Jeder kann jeden betreiben, ob zu recht oder unrecht. Liebe Grüsse Chiara
Gäste - Leonard am Samstag, 09. Dezember 2017 17:00

hier das Schreiben..

Sehr geehrter Herr
bei eDarling besteht seit dem xx.xxxx Ihre Premium-Mitgliedschaft von monatlich 45,90 EUR (inkl. MwST., keine weiteren Nebenkosten), deren Mitgliedsbeitrag von insgesamt 550,80 EUR trotz Mahnung noch ausstehend ist. Unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den damit verbundenen Vertragskonditionen haben Sie beim Vertragsabschluss explizit zugestimmt, was Sie zur sofortigen Begleichung der ausstehenden Mitgliedsgebühr verpflichtet.
Bitte bezahlen sie den ausstehenden Betrag von 550,80 EUR für Ihre Premium-Mitgliedschaft bis zum ...

Bereits vor einigen Tagen haben wir Sie auf den Zahlungsverzug aufmerksam gemacht. Leider konnten wir immer noch keinen Ausgleich unserer Forderung feststellen. Mit Zugang dieser Mahnung befinden Sie sich nach §§286ff BGB im Verzug. Uns steht damit die sofortige Beantragung eines Mahnbescheids und die damit einhergehende Eröffnung eines gerichtlichen Mahnverfahrens zu.

Nach Ablauf des xx.xxx werden wir die offene Forderung an ein Inkasso-Unternehmen übergeben, welches rechtliche Schritte gegen Sie einleiten wird. Bitte nehmen Sie diese Mahnung ernst, dies ist der einzige Weg, der Sie vor weiteren Unannehmlichkeiten bewahrt. Wir behalten uns vor, Ihre Daten an die zentralen Schuldnerverzeichnisse weiterzuleiten. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Möglichkeit der Verschlechterung Ihrer Bonität hin.

hier das Schreiben.. Sehr geehrter Herr bei eDarling besteht seit dem xx.xxxx Ihre Premium-Mitgliedschaft von monatlich 45,90 EUR (inkl. MwST., keine weiteren Nebenkosten), deren Mitgliedsbeitrag von insgesamt 550,80 EUR trotz Mahnung noch ausstehend ist. Unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den damit verbundenen Vertragskonditionen haben Sie beim Vertragsabschluss explizit zugestimmt, was Sie zur sofortigen Begleichung der ausstehenden Mitgliedsgebühr verpflichtet. Bitte bezahlen sie den ausstehenden Betrag von 550,80 EUR für Ihre Premium-Mitgliedschaft bis zum ... Bereits vor einigen Tagen haben wir Sie auf den Zahlungsverzug aufmerksam gemacht. Leider konnten wir immer noch keinen Ausgleich unserer Forderung feststellen. Mit Zugang dieser Mahnung befinden Sie sich nach §§286ff BGB im Verzug. Uns steht damit die sofortige Beantragung eines Mahnbescheids und die damit einhergehende Eröffnung eines gerichtlichen Mahnverfahrens zu. Nach Ablauf des xx.xxx werden wir die offene Forderung an ein Inkasso-Unternehmen übergeben, welches rechtliche Schritte gegen Sie einleiten wird. Bitte nehmen Sie diese Mahnung ernst, dies ist der einzige Weg, der Sie vor weiteren Unannehmlichkeiten bewahrt. Wir behalten uns vor, Ihre Daten an die zentralen Schuldnerverzeichnisse weiterzuleiten. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Möglichkeit der Verschlechterung Ihrer Bonität hin.
Rosemarie am Samstag, 23. Dezember 2017 10:22

Hallo Leonard

Wende dich bitte an deine Rechtsschutzversicherung oder an den Verbraucherschutz.de, wie ich das bereits in vorherigen Kommentaren empfohlen habe.

Bitte verstehe, dass ich in meinem Blog keine privaten Rechtsauskünfte geben kann. Aufgrund deiner Schilderung eine Prognose abzugeben, wäre total unseriös. Deshalb lasse ich es auch.

Ich wünsche dir alles Liebe!

Rosemarie

Hallo Leonard Wende dich bitte an deine Rechtsschutzversicherung oder an den Verbraucherschutz.de, wie ich das bereits in vorherigen Kommentaren empfohlen habe. Bitte verstehe, dass ich in meinem Blog keine privaten Rechtsauskünfte geben kann. Aufgrund deiner Schilderung eine Prognose abzugeben, wäre total unseriös. Deshalb lasse ich es auch. Ich wünsche dir alles Liebe! Rosemarie
Gäste - Leonard am Samstag, 09. Dezember 2017 16:53

Hallo Rosemarie,

ich habe am 23.10.16 ein jahresvertrag bei edarling für 23,90 im Monat abgeschlossen. Laut agb verlängert sich der Vertrag normalerweise nur um 6 Monate zum selben Preis. Aktuell bekomme ich Mahnungen wegen nicht bezahlung meiner Premium Mitgliedschaft. Wie auch im ersten Jahr, da ich die zahlung per paypal gekündigt habe, verlangt edarling ab 23.10.17 einen gesamtbetrag von ca. 550€ per sofort (monatlich 45,80€). Das erste Jahr habe ich quasi auch gleich für ein Jahr bezahlt, nun soll ich aber einen Vertrag von monatlich ca. 45€ haben. Am 26.11.2017 habe ich unterdessen meinen Account gelöscht. War ich also gar kein Premium-Mitglied mehr? Mein Account war vorher auch immer eingeschränkt bzw. deaktiviert. Außerdem droht edarling mit der übergabe an ein inkasso unternehmen und rechtlichen Schritten. Haben sie einen Rat für mich was ich jetzt tun kann?

Lieben Gruß

Leonard

Hallo Rosemarie, ich habe am 23.10.16 ein jahresvertrag bei edarling für 23,90 im Monat abgeschlossen. Laut agb verlängert sich der Vertrag normalerweise nur um 6 Monate zum selben Preis. Aktuell bekomme ich Mahnungen wegen nicht bezahlung meiner Premium Mitgliedschaft. Wie auch im ersten Jahr, da ich die zahlung per paypal gekündigt habe, verlangt edarling ab 23.10.17 einen gesamtbetrag von ca. 550€ per sofort (monatlich 45,80€). Das erste Jahr habe ich quasi auch gleich für ein Jahr bezahlt, nun soll ich aber einen Vertrag von monatlich ca. 45€ haben. Am 26.11.2017 habe ich unterdessen meinen Account gelöscht. War ich also gar kein Premium-Mitglied mehr? Mein Account war vorher auch immer eingeschränkt bzw. deaktiviert. Außerdem droht edarling mit der übergabe an ein inkasso unternehmen und rechtlichen Schritten. Haben sie einen Rat für mich was ich jetzt tun kann? Lieben Gruß Leonard
Gäste - Maria Magdalena am Freitag, 18. August 2017 19:46

Nicht nur auf den besagten ist Betrug am Werk.
Auch bei Parwise wirk unfähr gehandelt.
Zum eine ist eine kostenlose Registrierung nicht kostenlos, man bezahlt 1,- €.
Dache mir ist ja nicht schlimm, aber wenn man nicht sofort kündigt, wird
man ohne vorherige Mitteilung in eine kostenplichtige Mitgliedschaft eingetragen.
Dann bezahlt man auch noch gleich für ein halbes Jahr den Beitrag.
Hab mit denen hin und her geschrieben, die verweisen auf die ABG´s.
In denen steht aber nicht von einer Übertragung nur von einer Kündigung.
Na ja, nach Schaden wird man klug.
Passiert mir so nicht wieder.

Nicht nur auf den besagten ist Betrug am Werk. Auch bei Parwise wirk unfähr gehandelt. Zum eine ist eine kostenlose Registrierung nicht kostenlos, man bezahlt 1,- €. Dache mir ist ja nicht schlimm, aber wenn man nicht sofort kündigt, wird man ohne vorherige Mitteilung in eine kostenplichtige Mitgliedschaft eingetragen. Dann bezahlt man auch noch gleich für ein halbes Jahr den Beitrag. Hab mit denen hin und her geschrieben, die verweisen auf die ABG´s. In denen steht aber nicht von einer Übertragung nur von einer Kündigung. Na ja, nach Schaden wird man klug. Passiert mir so nicht wieder.
Gäste - Marion am Donnerstag, 06. Juli 2017 23:48

Liebe Rosemarie,

meine fristlose Vertragskündigung liegt ElitePartner inzwischen vor und wurde auch als Eingang bestätigt.
Allerdings erkennt ElitePartner §627 nicht an mit folgender Begründung:

6.7.2017 E-Mail
https://email.t-online.de/em#f=INBOX&m=12803028782840610&method=showReadmail 1/1
Von ElitePartner Kundenservice
An marion....

Kundenservice
Sehr geehrte Frau ......,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Eine fristlose Kündigung nach § 627 BGB ist nicht möglich. Bei Online-Partnervermittlungen handelt
es sich nicht um "Dienste höherer Art", so dass kein Kündigungsrecht gem. § 627 BGB besteht.
Weder bei der Vertragsanbahnung noch beim Vertragsschluss oder der Vertragsdurchführung
besteht ein persönlicher Kontakt zu einem Mitarbeiter von uns. Auch die Erbringung der Leistung
selbst (Erteilung von Partnervorschlägen) beruht nicht auf einem individuellen Tätigwerden eines
unserer Mitarbeiter, sondern ist das Ergebnis eines computergesteuerten Abgleichs verschiedener
Nutzerprofile.
Daraus ergibt sich somit, dass sämtliche vertragliche Leistungen und Kontakte nur auf der Basis
automatisierter elektronischer Datenverarbeitung erbracht werden, und somit nicht mehr von einer
persönlichen Vertrauensstellung im Sinne von § 627 BGB ausgegangen werden kann.
Entsprechend verneint die Rechtsprechung eine Anwendbarkeit von § 627 BGB auf Online-
Partnerdienste, so:
AG Hamburg, Urteil vom 06.04.2017, Az. 25b C 383/16, LG Hamburg, richtlicher Hinweis vom
29.05.2012 zum Verfahren 309 S 174/11; AG Hamburg, Urteil vom 18.07.2011, 5 C 60/11; AG
Hamburg, Urteil vom 23.08.2012, 4 C 255/11; AG Heidelberg, Urteil vom 25.11.09, 29 C 385/09;
AG München, Urteil vom 05.05.2011, 172 C 28687/10; AG Bonn, Urteil vom 22.09.2011, 104 C
256/11; AG Heinsberg, Urteil vom 18.07.2011, 35 C 57/11; AG Hamburg - St. Georg, Urteil vom
06.09.2011, 924 C 28/11; AG Meißen, Urteil vom 07.06.2012, 112 C 1195/11; AG Amberg, Urteil
vom 10.10.2012, 2 C 264/12; AG Heidelberg, Urteil vom 21.05.2015, Az. 28 C 51/15; AG
Wolfratshausen, Urteil vom 07.10.2014, Az. 5 C 593,/14; AG München, Urteil vom 29.01.2015, Az.
132 C 25155/14; AG Bamberg, Urteil vom 11.03.2015, Az. 0104 C 1276/14; AG Hamburg-Altona,
Urteil vom 08.04.2015, Az. 319a C 180/14; AG Hannover, Urteil vom 19.02.2015, Az. 512 C
12871/14; AG Krefeld, Urteil vom 13.10.2014, Az. 1 C 352/14; AG Düsseldorf, Urteil vom
09.12.2014, Az. 51 C 9054/14; AG Jena, Urteil vom 15.01.2015, Az. 21 C 1064/14; AG Berlin-
Köpenick, Urteil vom 27.08.2014, Az. 6 C 88/14.
06.07.2017 19:29


Ohne die Urteile zu kennen, der elektronische Abgleich erfolgt doch letztendlich den Vorgaben des Programmierers, also liegt dem Vorgang so oder so menschliches Handeln zugrunde, oder sehe ich das falsch.

Wie soll ich mich jetzt verhalten?

Liebe Grüße
Marion

Liebe Rosemarie, meine fristlose Vertragskündigung liegt ElitePartner inzwischen vor und wurde auch als Eingang bestätigt. Allerdings erkennt ElitePartner §627 nicht an mit folgender Begründung: 6.7.2017 E-Mail https://email.t-online.de/em#f=INBOX&m=12803028782840610&method=showReadmail 1/1 Von ElitePartner Kundenservice An marion.... Kundenservice Sehr geehrte Frau ......, vielen Dank für Ihre Nachricht. Eine fristlose Kündigung nach § 627 BGB ist nicht möglich. Bei Online-Partnervermittlungen handelt es sich nicht um "Dienste höherer Art", so dass kein Kündigungsrecht gem. § 627 BGB besteht. Weder bei der Vertragsanbahnung noch beim Vertragsschluss oder der Vertragsdurchführung besteht ein persönlicher Kontakt zu einem Mitarbeiter von uns. Auch die Erbringung der Leistung selbst (Erteilung von Partnervorschlägen) beruht nicht auf einem individuellen Tätigwerden eines unserer Mitarbeiter, sondern ist das Ergebnis eines computergesteuerten Abgleichs verschiedener Nutzerprofile. Daraus ergibt sich somit, dass sämtliche vertragliche Leistungen und Kontakte nur auf der Basis automatisierter elektronischer Datenverarbeitung erbracht werden, und somit nicht mehr von einer persönlichen Vertrauensstellung im Sinne von § 627 BGB ausgegangen werden kann. Entsprechend verneint die Rechtsprechung eine Anwendbarkeit von § 627 BGB auf Online- Partnerdienste, so: AG Hamburg, Urteil vom 06.04.2017, Az. 25b C 383/16, LG Hamburg, richtlicher Hinweis vom 29.05.2012 zum Verfahren 309 S 174/11; AG Hamburg, Urteil vom 18.07.2011, 5 C 60/11; AG Hamburg, Urteil vom 23.08.2012, 4 C 255/11; AG Heidelberg, Urteil vom 25.11.09, 29 C 385/09; AG München, Urteil vom 05.05.2011, 172 C 28687/10; AG Bonn, Urteil vom 22.09.2011, 104 C 256/11; AG Heinsberg, Urteil vom 18.07.2011, 35 C 57/11; AG Hamburg - St. Georg, Urteil vom 06.09.2011, 924 C 28/11; AG Meißen, Urteil vom 07.06.2012, 112 C 1195/11; AG Amberg, Urteil vom 10.10.2012, 2 C 264/12; AG Heidelberg, Urteil vom 21.05.2015, Az. 28 C 51/15; AG Wolfratshausen, Urteil vom 07.10.2014, Az. 5 C 593,/14; AG München, Urteil vom 29.01.2015, Az. 132 C 25155/14; AG Bamberg, Urteil vom 11.03.2015, Az. 0104 C 1276/14; AG Hamburg-Altona, Urteil vom 08.04.2015, Az. 319a C 180/14; AG Hannover, Urteil vom 19.02.2015, Az. 512 C 12871/14; AG Krefeld, Urteil vom 13.10.2014, Az. 1 C 352/14; AG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2014, Az. 51 C 9054/14; AG Jena, Urteil vom 15.01.2015, Az. 21 C 1064/14; AG Berlin- Köpenick, Urteil vom 27.08.2014, Az. 6 C 88/14. 06.07.2017 19:29 Ohne die Urteile zu kennen, der elektronische Abgleich erfolgt doch letztendlich den Vorgaben des Programmierers, also liegt dem Vorgang so oder so menschliches Handeln zugrunde, oder sehe ich das falsch. Wie soll ich mich jetzt verhalten? Liebe Grüße Marion
Rosemarie am Sonntag, 09. Juli 2017 13:27

Liebe Marion

Ich würde mich an deiner Stelle an den Verbraucherschutz.de wenden.

Ich kenne das von dir zitierte Urteil des Amtsgerichts Hamburg nicht. Das vorerst letzte Wort wird erst gesprochen sein, wenn eine höhere Instanz einen Entscheid in dieser Sache fällt.


Es gibt natürlich Argumente, die für eine besondere Vertrauensstellung sprechen. Es geht nicht bloss um das Programmieren selbst, sondern beispielsweise auch darum, wie die Daten für die Programmierung zustande kommen, also um die Ausgestaltung des Persönlichkeitstests an sich. Dieser ist natürlich menschgemacht. Parship und Elite setzen bei der Partnervermittlung auf ihre Matchingpunkte und propagieren das auch so. Du als Kundin hast keine Ahnung, auf welchen genauen Parametern dieser Test basiert. Du bist gezwungen, dich zu hundert Prozent darauf zu verlassen, dass das System dir bestmögliche Chancen ausgerechnet hat, den wirklich passenden Partner zu finden. Insbesondere im Bereich der Partnersuche ist für mich eine besondere Vertrauensstellung zu bejahen - auch wenn der Vergleich der Profile schlussendlich von Rechnern und nicht von Menschen gemacht wird. Zudem finde ich es ein absolutes Armutszeugnis, dass zwei so grosse Partnervermittler es nötig haben, mit der automatischen Vertragsverlängerung derart gegen die Interessen ihrer Kunden vorzugehen.

Aber eben - zwei Juristen, zwei Meinungen...

Ich werde in nächster Zeit einen neuen Blog Artikel über dieses Thema schreiben. Mich nervt diese absolut kundenunfreundliche Vorgehensweise nämlich auch.

Toi toi toi und danke, dass du uns hier auf dem Laufenden hältst!

Alles Liebe,
Rosemarie

Liebe Marion [b]Ich würde mich an deiner Stelle an den Verbraucherschutz.de wenden.[/b] Ich kenne das von dir zitierte Urteil des Amtsgerichts Hamburg nicht. Das vorerst letzte Wort wird erst gesprochen sein, wenn eine höhere Instanz einen Entscheid in dieser Sache fällt. Es gibt natürlich Argumente, die für eine besondere Vertrauensstellung sprechen. Es geht nicht bloss um das Programmieren selbst, sondern beispielsweise auch darum, wie die Daten für die Programmierung zustande kommen, also um die Ausgestaltung des Persönlichkeitstests an sich. Dieser ist natürlich menschgemacht. Parship und Elite setzen bei der Partnervermittlung auf ihre Matchingpunkte und propagieren das auch so. Du als Kundin hast keine Ahnung, auf welchen genauen Parametern dieser Test basiert. Du bist gezwungen, dich zu hundert Prozent darauf zu verlassen, dass das System dir bestmögliche Chancen ausgerechnet hat, den wirklich passenden Partner zu finden. Insbesondere im Bereich der Partnersuche ist für mich eine besondere Vertrauensstellung zu bejahen - auch wenn der Vergleich der Profile schlussendlich von Rechnern und nicht von Menschen gemacht wird. Zudem finde ich es ein absolutes Armutszeugnis, dass zwei so grosse Partnervermittler es nötig haben, mit der automatischen Vertragsverlängerung derart gegen die Interessen ihrer Kunden vorzugehen. Aber eben - zwei Juristen, zwei Meinungen... Ich werde in nächster Zeit einen neuen Blog Artikel über dieses Thema schreiben. Mich nervt diese absolut kundenunfreundliche Vorgehensweise nämlich auch. Toi toi toi und danke, dass du uns hier auf dem Laufenden hältst! Alles Liebe, Rosemarie
Gäste - Marion am Sonntag, 02. Juli 2017 22:45

Liebe Rosemarie,

vielen herzlichen Dank für Deine Recherche und die Quellenangaben . Ich versuche auf jeden Fall aus den Vertrag rauszukommen. Sobald ich hierzu Neuigkeiten habe, halte ich Dich auf den Laufenden.
Viele liebe Grüße
Marion

Liebe Rosemarie, vielen herzlichen Dank für Deine Recherche und die Quellenangaben . Ich versuche auf jeden Fall aus den Vertrag rauszukommen. Sobald ich hierzu Neuigkeiten habe, halte ich Dich auf den Laufenden. Viele liebe Grüße Marion
Rosemarie am Montag, 03. Juli 2017 14:11

Danke für deine freundliche Nachricht, liebe Marion!

Ich würde mich über ein Feedback, wie es gelaufen ist, sehr freuen.
Und ich drück dir natürlich den Daumen!!!

Alles Liebe,
Rosemarie

Danke für deine freundliche Nachricht, liebe Marion! Ich würde mich über ein Feedback, wie es gelaufen ist, sehr freuen. Und ich drück dir natürlich den Daumen!!! Alles Liebe, Rosemarie
Gäste - Marion am Montag, 26. Juni 2017 22:25

Liebe Rosemarie,

ich habe Anfang April 2017 bei Elitepartner einen Jahresvertrag abgeschlossen (((
Habe ich eine Chance (nach deutschen Recht) aus dem Vertrag vorfristig wieder raus zu kommen?
In meiner bisherigen Recherche habe ich nur Fälle gefunden, bei denen erfolgreich gegen die automatische Vertragsverlängerung vorgegangen werden konnte, unter Anwendung des § 627 (1) BGB.
Gibt es irgend einen Möglichkeit den Vertrag außerordentlich zu kündigen, also noch vor Ablauf der eigentlichen Vertragsdauer?? Wenn ja, wie muss ich vorgehen?
Liebe Grüße

Liebe Rosemarie, ich habe Anfang April 2017 bei Elitepartner einen Jahresvertrag abgeschlossen :o((( Habe ich eine Chance (nach deutschen Recht) aus dem Vertrag vorfristig wieder raus zu kommen? In meiner bisherigen Recherche habe ich nur Fälle gefunden, bei denen erfolgreich gegen die automatische Vertragsverlängerung vorgegangen werden konnte, unter Anwendung des § 627 (1) BGB. Gibt es irgend einen Möglichkeit den Vertrag außerordentlich zu kündigen, also noch vor Ablauf der eigentlichen Vertragsdauer?? Wenn ja, wie muss ich vorgehen? Liebe Grüße
Rosemarie am Donnerstag, 29. Juni 2017 22:16

Liebe Marion

Ich hoffe, du hast in dieser kurzen Zeit deinen Traumprinzen gefunden! Damit würde sich der Ärger auf jeden Fall relativieren.

Ich habe im Netz verschiedene Artikel gefunden, die zum gleichen Ergebnis kommen, wie im schweizerischen Recht. Und leider tun sich Parship und Elite auch in Deutschland noch schwer damit, ein jederzeitiges Recht auf fristlose Kündigung zu akzeptieren. Schau dir bitte diesen super guten Artikel an, der eigentlich alles zusammenfasst:

http://www.recht-finanzen.de/faq/3156-was-man-zur-parship-kuendigung-wissen-muss

Ich würde mich an deiner Stelle an die Verbraucherzentrale wenden. Hier ist noch der Link zum Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Juli 2014, das sich für einen zeitanteiligen Wertersatz ausspricht - und nicht für einen Wertersatz nach in Anspruch genommenen Kontakten. Die Verbraucherzentrale stellt das Urteil zur Verfügung:

http://www.vzhh.de/recht/343966/Parship%20-%20Urteil%20LG%20Hamburg%20406%20HKO%2066-14.pdf

Ich wünsche dir ganz viel Liebe und wenig Ärger...

Herzliche Grüsse - Rosemarie






Liebe Marion Ich hoffe, du hast in dieser kurzen Zeit deinen Traumprinzen gefunden! Damit würde sich der Ärger auf jeden Fall relativieren. Ich habe im Netz verschiedene Artikel gefunden, die zum gleichen Ergebnis kommen, wie im schweizerischen Recht. Und leider tun sich Parship und Elite auch in Deutschland noch schwer damit, ein jederzeitiges Recht auf fristlose Kündigung zu akzeptieren. Schau dir bitte diesen super guten Artikel an, der eigentlich alles zusammenfasst: http://www.recht-finanzen.de/faq/3156-was-man-zur-parship-kuendigung-wissen-muss Ich würde mich an deiner Stelle an die Verbraucherzentrale wenden. Hier ist noch der Link zum Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Juli 2014, das sich für einen zeitanteiligen Wertersatz ausspricht - und nicht für einen Wertersatz nach in Anspruch genommenen Kontakten. Die Verbraucherzentrale stellt das Urteil zur Verfügung: http://www.vzhh.de/recht/343966/Parship%20-%20Urteil%20LG%20Hamburg%20406%20HKO%2066-14.pdf Ich wünsche dir ganz viel Liebe und wenig Ärger... Herzliche Grüsse - Rosemarie
Gäste - Chiara am Dienstag, 23. Mai 2017 16:42

Liebe Rosemarie
Wie viele vor mir, bin ich in die gleiche Falle getappt und habe den Vertrag nicht rechtzeitig gekündet, da ich mein Profil kaum benutzt habe. Bei mir akzeptieren sie den OR-Artikel 406 nicht:
Die Frage, ob Online-Partnerbörsen unter Artikel 406 OR fallen und damit die gleichen Bestimmungen anzuwenden wären wie für Offline-Partnervermittlungsinstitute, die im persönlichen Einzelkontakt mit ihren Kunden mit dem Ziel einer Ehevermittlung Begegnungen zwischen Menschen arrangieren, ist in mehreren Punkten rechtlich umstritten und bisher nicht geklärt.
Wie soll ich nun weitervorgehen?

Liebe Rosemarie Wie viele vor mir, bin ich in die gleiche Falle getappt und habe den Vertrag nicht rechtzeitig gekündet, da ich mein Profil kaum benutzt habe. Bei mir akzeptieren sie den OR-Artikel 406 nicht: [i]Die Frage, ob Online-Partnerbörsen unter Artikel 406 OR fallen und damit die gleichen Bestimmungen anzuwenden wären wie für Offline-Partnervermittlungsinstitute, die im persönlichen Einzelkontakt mit ihren Kunden mit dem Ziel einer Ehevermittlung Begegnungen zwischen Menschen arrangieren, ist in mehreren Punkten rechtlich umstritten und bisher nicht geklärt.[/i] Wie soll ich nun weitervorgehen?
Rosemarie am Mittwoch, 24. Mai 2017 08:09

Liebe Chiara
Ich würde zuerst mal hartnäckig bleiben. Denn das ist die gleiche alte Argumentationsschiene, die sie hier bringen. Und da es eine klare Kommentarstelle gibt, die sich für die Anwendung von Art. 406d Zoff. 7 OR ausspricht, würde ich mich darauf berufen (Pietruszak in: Art. 406a - 406h OR, Honsell (Hrsg.), Kurzkommentar OR, Basel 2014). Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, dann lass die für dich einen Brief schreiben. Es kann sein, dass du plötzlich von der Rechtsabteilung von Parship oder Elite kontaktiert wirst. Aber auch da würde ich einfach mal stur bleiben und dich weiterhin auf Art. 406 OR berufen.
Viel Glück und alles Liebe

Liebe Chiara Ich würde zuerst mal hartnäckig bleiben. Denn das ist die gleiche alte Argumentationsschiene, die sie hier bringen. Und da es eine klare Kommentarstelle gibt, die sich für die Anwendung von Art. 406d Zoff. 7 OR ausspricht, würde ich mich darauf berufen (Pietruszak in: Art. 406a - 406h OR, Honsell (Hrsg.), Kurzkommentar OR, Basel 2014). Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, dann lass die für dich einen Brief schreiben. Es kann sein, dass du plötzlich von der Rechtsabteilung von Parship oder Elite kontaktiert wirst. Aber auch da würde ich einfach mal stur bleiben und dich weiterhin auf Art. 406 OR berufen. Viel Glück und alles Liebe
Gäste - Chiara am Dienstag, 04. Juli 2017 07:47

Liebe Rosemarie
Ich bin hartnäckig geblieben. Jetzt bekomme ich von Parship leider seit über einem Monat keine Rückmeldung mehr. Habe also immer noch keine Bestätigung, dass sie meine Kündigung akzeptieren. Im August verlängert sich mein Vertrag um ein Jahr... Ich hoffe immer noch, dass ich da wieder raus.
Liebe Grüsse
Chiara

Liebe Rosemarie Ich bin hartnäckig geblieben. Jetzt bekomme ich von Parship leider seit über einem Monat keine Rückmeldung mehr. Habe also immer noch keine Bestätigung, dass sie meine Kündigung akzeptieren. Im August verlängert sich mein Vertrag um ein Jahr... Ich hoffe immer noch, dass ich da wieder raus. Liebe Grüsse Chiara
Rosemarie am Dienstag, 04. Juli 2017 09:28

Liebe Chiara

Ich weiss, dass das total unangenehm ist, wenn du keine definitive Antwort von Parship hast. Aber ich würde einfach weiterhin abwarten und mich nicht mehr bei Parship einloggen.

Ich hoffe, du hörst nichts mehr von ihnen... Wenn doch, zahlst du nichts resp. bestreitest bei einer automatischen Abbuchung auf deiner Kreditkarte die Zahlung bei deinem Kreditkartenanbieter.

Danke für dein Feedback! Ich finde es wirklich schade, dass Parship und Elite so dämlich tun wegen der Kündigung. Denn für mich bleibt der Fakt, dass ihre Dienstleistungen als Partnerschaftsvermittler super wertvoll sind...

Melde dich doch bitte, wenn du etwas Neues hörst.

Toi toi toi und alles Liebe!
Rosemarie

Liebe Chiara Ich weiss, dass das total unangenehm ist, wenn du keine definitive Antwort von Parship hast. Aber ich würde einfach weiterhin abwarten und mich nicht mehr bei Parship einloggen. Ich hoffe, du hörst nichts mehr von ihnen... Wenn doch, zahlst du nichts resp. bestreitest bei einer automatischen Abbuchung auf deiner Kreditkarte die Zahlung bei deinem Kreditkartenanbieter. Danke für dein Feedback! Ich finde es wirklich schade, dass Parship und Elite so dämlich tun wegen der Kündigung. Denn für mich bleibt der Fakt, dass ihre Dienstleistungen als Partnerschaftsvermittler super wertvoll sind... Melde dich doch bitte, wenn du etwas Neues hörst. Toi toi toi und alles Liebe! Rosemarie
Gäste - Chiara am Montag, 21. August 2017 20:55

Ich habe inzwischen Antwort bekommen, dass sie meine Kündigung per August diesen Jahres nicht akzeptieren, obwohl im mich auf Artikel OR 406 gestützt habe. Nach der zweiten Mahnung habe ich Angst vor einer Betreibung. Hat jemand Erfahrungen gemacht?

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Ich habe inzwischen Antwort bekommen, dass sie meine Kündigung per August diesen Jahres nicht akzeptieren, obwohl im mich auf Artikel OR 406 gestützt habe. Nach der zweiten Mahnung habe ich Angst vor einer Betreibung. Hat jemand Erfahrungen gemacht?
Gäste - Chiara am Freitag, 18. August 2017 11:36

Liebe Rosemarie
Nach drei Monaten ohne Rückmeldung von Parship habe ich nun eine Zahlungserinnerung bekommen, die ich nicht bezahlen werden. Es ist wirklich eine Frechheit. Mal schauen, wie das weiter geht.
Liebe Grüsse
Chiara

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Liebe Rosemarie Nach drei Monaten ohne Rückmeldung von Parship habe ich nun eine Zahlungserinnerung bekommen, die ich nicht bezahlen werden. Es ist wirklich eine Frechheit. Mal schauen, wie das weiter geht. Liebe Grüsse Chiara
Rosemarie am Mittwoch, 11. Januar 2017 13:26

Liebe Karin

Ein Widerrufsrecht gibt es nicht. Aber du kannst dich auf das jederzeitige Kündigungsrecht gemäss den Bestimmungen zur Partnerschaftsvermittlung berufen. Bitte nicht mehr einloggen und Partnervorschläge ansehen und unbedingt mit eingeschriebenem Brief kündigen. Die Leistungen schuldest du bis zur Kündigung.
Alles weitere kannst meinem Kommentar an Nino (siehe oben) entnehmen.
Mach dich auf ein bisschen Hin und Her gefasst. Aber ich drück dir den Daumen!

Alles Liebe - Rosemarie

Liebe Karin Ein Widerrufsrecht gibt es nicht. Aber du kannst dich auf das jederzeitige Kündigungsrecht gemäss den Bestimmungen zur Partnerschaftsvermittlung berufen. Bitte nicht mehr einloggen und Partnervorschläge ansehen und unbedingt mit eingeschriebenem Brief kündigen. Die Leistungen schuldest du bis zur Kündigung. Alles weitere kannst meinem Kommentar an Nino (siehe oben) entnehmen. Mach dich auf ein bisschen Hin und Her gefasst. Aber ich drück dir den Daumen! Alles Liebe - Rosemarie
Gäste - Katharina Blatter am Dienstag, 17. Januar 2017 21:22

Liebe Rosemarie,

Danke Dir vielmals für Deine prompte Antwort vom 11. Januar. Meine Kündigung per sofort wurde akzeptiert, nachdem ich noch nach dem konkreten Artikel im OR befragt worden war. Hier für alle, denen es helfen könnte, der entsprechende Link: http://www.rwi.uzh.ch/elt-lst-huguenin/orbt/ehevertrag/de/html/unit_Beendigung.html#.

Alles Gute und nochmals vielen Dank!

Karin

Liebe Rosemarie, Danke Dir vielmals für Deine prompte Antwort vom 11. Januar. Meine Kündigung per sofort wurde akzeptiert, nachdem ich noch nach dem konkreten Artikel im OR befragt worden war. Hier für alle, denen es helfen könnte, der entsprechende Link: http://www.rwi.uzh.ch/elt-lst-huguenin/orbt/ehevertrag/de/html/unit_Beendigung.html#. Alles Gute und nochmals vielen Dank! Karin
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